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11. November 2018

Die Haftung des Vertragsarztes

Die grundsätzliche Situation besteht darin, dass § 368 d Abs.4 kein Rechtsverhältnis herstellt, sondern lediglich ein Rechtsfolgeverhältnis schafft, und zwar allein für die dem Arzt obliegende Sorgfaltspflicht. Geregelt wird also nur ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Vertragsarzt nach den Vorschriften des Vertragsrechtes des BGB.
Für diesen Rechtsfolgeanspruch, also nicht etwa für das gesamte Verhältnis Arzt-Patient, sind die Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechtes entsprechend anzuwenden. Jedes schuldhafte Verhalten des Arztes, das als vorsätzlich oder fahrlässig galt, löst über § 368 d Abs.4 eine Schadenersatzpflicht gemäß § 276, 249 BGB aus, und zwar in Anlehnung an einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB, oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB. Nur in diesem Schadenersatzverhältnis werden unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient begründet.
Bei genauer Analysierung bestehen zwischen der herrschenden Meinung und der Fiktionsthese keine grundlegenden Unterschiede. Der Streitpunkt, ob ein fiktives Vertragsverhältnis mit Schadenersatzfolgen, oder ein Folgeverhältnis mit gleichen Konsequenzen entsteht, hat nur akademische Bedeutung, und aus dieser Fiktion werden keine weitergehenden Rechtsfolgen hergeleitet. Aber gegenüber der Meinung, § 368 d Abs.4 deklariere lediglich ein unmittelbares Vertragsverhältnis im Sinne der Entstehung und nicht nur der Rechtsfolgen, spricht der eindeutige Wortlaut dieser Norm. Er regelt also nicht die Übernahme der Behandlung im Sinne des BGB, sondern enthält nur Sorgfaltsvorschriften, die nach bürgerlichem Vertragsrecht Beachtung finden.

Vertragsthese

Wenn der Vertragsthese - es sei ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient zustande gekommen - gefolgt wird, so würde § 368 d Abs.1 überflüssig sein. Denn diese Norm hat keine deklaratorische Bedeutung für ein schon bestehendes zivilrechtliches, oder wie manche sagen gemischt öffentlich-zivilrechtliches Vertragsverhältnis, sondern es schafft erst die Voraussetzung für ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient, und zwar allein beschränkt auf die Schadenersatzansprüche.
Gegen die Annahme der unmittelbaren Vertragsthese spricht weiterhin, dass der Arzt keine Gegenleistung vom Patienten erhält. Ein Vertrag nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts basiert auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Hier aber erhält der Arzt keine Vergütung vom Patienten; diese Verpflichtung trifft vielmehr die Kasse, die über die KV dem Arzt seine Leistungen angemessene bezahlt. Also besteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern nur ein sogenanntes Rechtsfolgeverhältnis.
Das wird deutlich an folgendem Beispiel: übernimmt der Arzt die Behandlung eines Geschäftsunfähigen (z.B. eines Kindes), so bleibt für den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages kein Raum, denn ein Vertrag mit einem Geschäftsunfähigen ist nichtig. Andererseits ist es aber doch unstreitig, dass die Übernahme der Behandlung eines Geschäftsunfähigen eine Honorarforderung des Arztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestehen läßt.

Privatrechtlicher Vertrag

Schon dieses Beispiel zeigt: Es kommt auf den Abschluss eines gültigen privatrechtlichen Vertrages nicht an. Das Gesetz will lediglich die Rechtsfolgen sicherstellen; es will den unmittelbaren Vertrag im Sinne der Entstehung ausschließen. Die von einigen Fachanwälten für Arztrecht vertretene Auffassung, § 368 d Abs. 4 habe nur einen rechtserklärenden Charakter hinsichtlich eines bereits bestehenden Verhältnisses, kann daher nicht geteilt werden. Vielmehr bestand für die Rechtsfolge in den Beziehungen zwischen Arzt und Patient nach Einführung des Vertragsarztrechts eine Lücke, die durch § 368 d Abs.4 ausgefüllt werden musste. Gerade der § 368d hat nunmehr einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arzt, gleichgültig, ob es sich um die Behandlung eines Geschäftsfähigen oder eines Geschäftsunfähigen handelt, geschaffen.
Das SGB stellt eine eindeutige Regelung bezüglich der Schadenersatzansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt rechtlich sicher und löst damit die gekünstelte Konstruktion des Vertrages zugunsten eines Dritten ab. Die gleiche Regelung findet sich auf dem Ersatzkassen-Sektor, und zwar im § 5, Ziff.8, dort heißt es: "der Vertragsarzt haftet für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, auch für seinen Vertreter, wie für eigene Tätigkeit". Das ist die Parallele zu § 368 d Abs.1), also nicht die Entstehung eines Vertragsverhältnisses, sondern die Regelung der Haftung im Sinne der Rechtsfolgen.

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