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9. Februar 2021

Die Auftragserteilung

Erforderlich in einem Prozess kann es sein, wenn der Schuldner vor Erteilung des Auftrags an das Transportunternehmen darauf hingewiesen wird, dass ein solcher Auftrag bei Nichtzahlung erfolgen wird. Dies gilt für die letzte Mahnung vor Erteilung des Auftrags, also im ersten oder zweiten Mahnschreiben. Zwar kommt es nach der geltenden Rechtslage für die Entscheidung der Frage des Mitverschuldens des Gläubigers nicht auf die Vorhersehbarkeit durch den Schuldner an, es ist aber notwendig, ihn auf die mögliche Kostensteigerung hinzuweisen, dann kann er sich auf eine überraschende Klausel nicht berufen.
Zum Teil wird von den deutschen Gerichten verlangt, dass dem Schuldner eine ausreichend bestimmte Frist zusätzlich gewährt wird, oder dass der Schuldner der Ankündigung der Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht widersprochen hat. Eine Verpflichtung des Gläubiger, vor Auftragserteilung zu prüfen, ob ein deutscher Anwalt Vergleichsangebote anderer Rechtsanwälte einholen kann, besteht nicht. Dies wird zwar nach einem Verkehrsunfall vor der Entscheidung für einen Mietwagen angenommen; der Fall ist aber den Inkassofällen nicht vergleichbar. Das Mandat wird in Einzugsfällen aufgrund persönlichen Vertrauens erteilt, deshalb kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden.

Ersatzansprüche

Verschiedene Liefermöglichkeiten sind nur schwer untereinander vergleichbar, weil der BGH seine Rechtsprechung inzwischen eingeschränkt wenn besondere Unfallfolgen bestehen. In diesen Fällen geht es regelmäßig um Kosten, welche unter denen von Mietfahrzeugen liegen. Es kann vom Gläubiger auch nicht verlangt werden, dass er versucht, vor Auftragserteilung den Kaufpreis zu drücken; jedenfalls nicht, solange sich die Vergütung im üblichen Rahmen hält. Tut sie dies nicht, so ist der Ersatzanspruch im Vertragsverhältnis der Höhe nach eingeschränkt.
Die rechtliche Grundlage für die Regelung sieht die Rechtsprechung auch im Fall eines Verschuldens gegen sich selbst. Von jedem Schuldner wird verlangt, dass er zugunsten des Gläubigers diejenige Sorgfalt aufwendet, die ein ordentlicher und verständiger Käufer aufbringt, um sich vor Schaden zu bewahren. In Inkassofällen liegt der Sonderfall vor, dass der Schaden durch die verspätete oder nicht erfolgte Zahlung des vereinbarten Kaufpreises entstanden oder vergrößert worden ist. Wenn es nicht um die Beschädigung einer Person oder Sache geht, sind nur die Aufwendungen zu ersetzen, welche aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen.
Es ist Sache des Schuldners, hierzu im Rechtsstreit vorzutragen, denn der Mitverschuldenseinwand bei verspäteter Zahlung läßt sich nur durch Abwägung aller Umstände entscheiden. Hierzu ist es erforderlich, Rücklagen zu bilden, die an die bekannten Tatsachen und vertraglichen Regelungen ansetzen. Der Lieferant begnügt sich aber oft mit der Verwendung von Formeln in Geschäftsbedingungen, die schon Wertungen wiedergeben. Eine solche Formel verwendet auch der Versandhandel in seiner hier einschlägigen Entscheidung: Diese behandelt einen Fall, in welchem nachfolgend noch ein Prozess geführt werden musste. Entscheidend ist, ob der Gläubiger die Erfolglosigkeit seiner schriftlichen Mahnungen voraussehen konnte, und zur Abwendung des durch die Inanspruchnahme des Inkassounternehmens bereits erwachsenen Schadens von einer Beauftragung eines Anwalts hätte absehen müssen.

Erstattung von Verzugskosten

Es ist maßgeblich, ob der Kläger nach dem Verhalten des Beklagten damit rechnen musste, er werde ernstlich einwenden, dass der Vertrag unwirksam sei, und er daher in jedem Fall den Klageweg beschreiten müsse. Die Entscheidungen zur Frage der Erstattungspflicht der Umsatzsteuer zeigt, dass das theoretische Fundament noch nicht gefunden ist; die sich anbietende Parallele zum Zivilprozeß, insbesondere im Mahnverfahren, bringt keine verwertbaren Erkenntnisse, weil die Regelung des § 91 ZPO mit §§ 286, 254 BGB nicht übereinstimmt, auf sie nicht übertragen werden kann, und außerdem auch Bereich des § 91 ZPO Streit zwischen den Vertragsparteien herrscht.
Maßgebend für die Entscheidung ist der Transportauftrag an das Transportunternehmen oder an den Spediteur. Diese Zahlungspflicht obliegt dem konkreten Gläubiger, der allerdings als durchschnittlicher Gläubiger behandelt werden muss. Das deutsche System beruht in diesem Bereich auf zwei Grundsätzen: Den Rechtsanwälten und den sonstigen Rechtsberatern; hieraus folgt der Grundsatz der Wahlfreiheit für den Gläubiger.

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